Fördermöglichkeiten bei der Einstellung blinder und sehbehinderter Mitarbeiter

Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation und Integration behinderter Menschen stehen Arbeitgebern und Arbeitnehmern umfangreiche Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Diese kommen auch sehbehinderten und blinden Menschen zugute. Unterstützt wird die Ausbildung behinderter Menschen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie die Erhaltung bestehender.

Erster Ansprechpartner sind das Integrationsamt oder die Fachabteilung der Arbeitsagentur. Beide beraten, falls für bestimmte Leistungen weitere Rehabilitationsträger zuständig sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Leistungen an die Arbeitgeber aufgeführt:

  • Einrichtung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze
  • Zuschuss zu den Lohnkosten
  • Hilfsmittel und behindertengerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen
  • Persönliche Arbeitsassistenz
  • Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

Einrichtung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze

Die Integrationsämter gewähren Zuschüsse und Darlehen zur Schaffung neuer, zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen. Die Förderung ist möglich, wenn

  • das Unternehmen seine Beschäftigungspflicht erfüllt hat
  • besonders betroffene schwerbehinderte Menschen neu eingestellt werden
  • schwerbehinderte Menschen nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten eingestellt werden
  • wenn die Kündigung eines beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers durch die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes abgewendet werden kann.

Zuschuss zu den Lohnkosten

Der Zuschuss zu den Lohnkosten richtet sich nach Art und Schwere der Behinderung. Aber auch andere Kriterien spielen eine Rolle, wie z.B. Langzeitarbeitslosigkeit des Arbeitnehmers oder Einstellung in eine Teilzeitbeschäftigung. Gewährt wird ein Lohnkostenzuschuss bis zu 70%, einschließlich der Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung. Die Förderung läuft bis zu drei Jahren. Für Arbeitnehmer ab 55 Jahren verlängern sich die Fristen bis zu 8 Jahren. Der Umfang des Zuschusses ist auch davon abhängig, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Hilfsmittel und behindertengerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen

Je nach Arbeitsplatzanforderung und Behinderung werden unterschiedliche Hilfsmittel benötigt. Die Kosten für die Hilfsmittelausstattung werden teilweise oder ganz vom zuständigen Kostenträger des schwerbehinderten Beschäftigten übernommen. Gleiches gilt für die Wartung, Instandhaltung sowie für die Schulung im Umgang.

Die Förderung kann dabei auch über den einzelnen Arbeitsplatz hinausgehen, zum Beispiel, wenn Zugänge zu Sozialräumen behindertengerecht gestaltet werden müssen. Leistungen sind bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten möglich. Die Förderung kann umso höher ausfallen, je "behinderungsspezifischer" die Ausstattung und je geringer der sonstige Nutzen für den Arbeitgeber ist.

Persönliche Arbeitsassistenz

Wenn andere Integrationsmaßnahmen wie technische, organisatorische oder qualifizierende Maßnahmen nicht ausreichen, können die Kosten für eine persönliche Arbeitsassistenz übernommen werden. Weisungsbefugter Arbeitgeber der Assistenzkraft ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst, der die Einverständniserklärung seines Arbeitgebers benötigt. Bei gegenseitigem Einverständnis kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer sein Arbeitgeberrecht, gegenüber der Assistenzkraft, auch an seinen Arbeitgeber abtreten.

Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen

Zusätzliche Leistungen werden z.B. gewährt, wenn überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen bei der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen anfallen, z.B. bei großem Betreuungsaufwand, bei besonders verminderter Arbeitsleistung. Dabei müssen bereits alle technischen, organisatorischen oder qualifizierenden Möglichkeiten ausgeschöpft sein, den schwerbehinderten Mitarbeiter von fremder Hilfe unabhängig zu machen. Die Förderhöhe und -dauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.