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Sie werden vom Sozialhilfeträger oder der Krankenkasse bezahlt. Wer zuständig ist, hängt u.a. davon ab, ob die Hilfsmittel während der Zeit der Schulpflicht oder im Anschluss benötigt werden.
Hilfsmittel für das Studium und für Praktika werden vom Sozialhilfeträger übernommen. Aber Vorsicht: bei freiwilligen Praktika ist kein Kostenträger in der Verpflichtung.
Unter Umständen ist die Bewilligung einer Doppelausstattung mit Hilfsmittel möglich, also für zu Hause und die Schule/den Ausbildungsplatz.
Wie der Rechtsentscheid bei konkreten Fällen ausgegangen ist, können Sie hier nachlesen.
Für die notwendigen Hilfsmittel zum Schulbesuch ist in der Regel die Krankenkasse oder der Sozialhilfeträger zuständig. Um festzustellen, welcher Kostenträger tatsächlich in der Pflicht ist, müssen zwei Bereiche unterschieden werden: Der Bereich der Schulpflicht und der Schulbesuch nach Erfüllung der Schulpflicht.
Für die Zeit der Schulpflicht sind die Gesetzlichen Krankenkassen für die Ausstattung mit Hilfsmitteln
zuständig. Das Bundessozialgericht spricht in diesem Zusammenhang von der Befriedigung eines
Grundbedürfnisses. Das gilt hier ausnahmsweise auch für die Ausstattung mit einem sehgeschädigtengerechten
Computer, die normalerweise als Gegenstände des täglichen Gebrauchs nicht finanziert werden (Urteil des
BSG vom 22.07.2004 - Az.: B 3 KR 13/03 R).
Wie lange die Schulpflicht besteht, ist in den Gesetzen der einzelnen Länder geregelt. Sie beträgt
zwischen 9 und 12 Jahre. Für die Leistungspflicht der Krankenkassen ist die allgemeine oder
Vollzeitschulpflicht entscheidend. Einen Überblick über die Schulgesetze der einzelnen Länder und anderer
Gesetze im Bildungsbereich finden Sie auf dem Deutschen
Bildungsserver unter dem Menüpunkt "Übergreifende Informationen/Bildungsrecht". Dort finden Sie auch eine
Übersicht zur Schulpflicht in den Ländern.
In einigen Entscheidungen gehen die Gerichte davon aus, dass der Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht
mehr der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dient. Sie sehen die Vorbereitung auf ein Studium oder die
Aufnahme einer Ausbildung im Vordergrund. Damit ist der Sozialhilfeträger und nicht mehr die Krankenkasse
für die Ausstattung mit Hilfsmitteln zuständig.
Die gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern weichen stark voneinander ab. Die Schulpflicht
beträgt bis zu 12 Jahre und schließt den Besuch einer berufsbildenden Schule oder der Sekundarstufe II im
Umfang von 2 Jahren ein. Wer einen Antrag auf Finanzierung von Hilfsmitteln zum Schulbesuch stellt, sollte
sich unbedingt über die Rechtslage in seinem Bundesland informieren.
Der Besuch einer Berufsschule während einer Ausbildung gehört in den meisten Bundesländern zwar zur Schulpflicht, im Vordergrund steht hier jedoch die Berufsausbildung. Deshalb ist der Sozialhilfeträger zuständig. Die entsprechende Eingliederungshilfe wird aber nur unter der Voraussetzung gewährt, dass
Die Kosten für die Hilfsmittel, die man im Studium (Fachhochschule, Hochschule, Akademie, auch
Fernstudium) braucht, werden nicht von den Krankenkassen übernommen. Zuständig sind die Sozialhilfeträger,
in der Regel die überörtlichen Sozialhilfeträger.
Entsprechende Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können auch im Ausland
durchgeführt werden, wenn dieses im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen geboten ist, die
Dauer der Eingliederungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine
unvertretbaren Mehrkosten entstehen. (§ 23 EinglVO). Das ist für diejenigen wichtig, die im Ausland
studieren möchten.
Seit das SGB IX in Kraft getreten ist, hat sich die Situation für Referendarinnen und Referendare grundlegend geändert. Im Gegensatz zum alten Schwerbehindertengesetz gelten auch Referendarstellen als Arbeitsplatz. Die Folge ist, dass das Integrationsamt für die Gewährung von Hilfsmitteln zuständig ist.
Hier muss man zwischen notwendigen und freiwilligen Praktika unterscheiden:
Notwendige Praktika sind Teile eines Studiums oder sie sind eine Voraussetzung, um ein Studium
aufnehmen zu können oder einen Abschluss zu erhalten. Die Förderung notwendiger Praktika gehört zu den
Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII (bis 31.12.04 § 39 BSHG).
Eingliederungshilfe ist eine Form der Sozialhilfe und wird abhängig von Einkommen und Vermögen
gewährt.
Freiwillige Praktika leistet man aus eigenem Interesse oder um bereits vorhandene Fachkenntnisse zu
erweitern und zu vertiefen. Da gerade keine Verpflichtung besteht, diese Praktika zu absolvieren, ist die
rechtliche Situation völlig unklar. Es gibt zur Zeit keinen Kostenträger, der verpflichtet ist, die
benötigten Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Da es deutliche Unterschiede in der Bewilligungspraxis
der einzelnen Sozialhilfeträger gibt, kann sich ein Antrag lohnen.
Die notwendige Unterstützung bieten unter Umständen private Stiftungen. Darauf hat man jedoch keinen
Rechtsanspruch. Einen Überblick bietet das Stiftungshandbuch.
Wer als junger Erwachsener Deutsch lernt, tut das nicht mehr im Rahmen der Schulpflicht. Im Vordergrund steht dann die Ausbildung oder die Berufsausübung. Damit ist der Sozialhilfeträger zuständig.
Eine Übersicht über die Hilfsmittel, die von den Krankenkassen finanziert werden, findet sich im Hilfsmittelverzeichnis. Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht abschließend. Das heißt, es können auch Hilfsmittel finanziert werden, die nicht darin aufgeführt sind. Das Gleiche gilt für die Eingliederungshilfeverordnung, an der sich die Sozialhilfeträger orientieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Doppelausstattung mit Hilfsmitteln möglich. Das kann zum Beispiel ein PC für die Schule und einer für zu Hause sein. Wichtig ist auch hier, frühzeitig Kontakt mit dem Kostenträger aufzunehmen.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe werden auch Hilfsmittel finanziert, die Gegenstände des täglichen
Gebrauchs sind. Rechtliche Regelungen dazu findet man in der Eingliederungshilfeverordnung. Dort sind
beispielhaft Hilfsmittel aufgelistet, die im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden. Das sind
unter anderem behindertengerecht ausgestattete Computer, Diktiergeräte oder Punktschrift-Schreibmaschinen.
Wichtig: Die Aufzählung ist nicht abschließend gemeint. Sie entspricht auch nicht dem aktuellen
technischen Stand.
Braillezeilen und andere elektronische Hilfsmittel sind dort ebenso wenig aufgeführt wie DAISY-Player.
| Aktenzeichen | Art der Entscheidung |
Wichtige Rechts- vorschriften |
Thema der Entscheidung | Gericht | Datum |
|---|---|---|---|---|---|
| B 3 KR 13/03 R | Urteil | §§ 33, 34 SGB V,§§ 39, 40 BSHG (ab 1.1.05 §§ 53, 54 SGB XII) Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 GG | Sehbehindertengerecht ausgestattetes Notebook, das im Studium, aber nicht zur täglichen Kommunikation eingesetzt wird, ist kein Hilfsmittel, das von der Krankenkasse finanziert wird.Zuständigkeit der Krankenkassen im Rahmen der Schulpflicht | Bundessozialgericht (BSG) | 22.07.2004 |
| B 3 KR 4/02 R | Urteil | § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V | Wenn eine Braillezeile überwiegend zum Deutschlernen benötigt wird, fällt das nicht unter die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkasse. | Bundessozialgericht (BSG) | 21.11.2002 |
| B 3 KR 10/00 R | Urteil | § 33 Abs. 1 SGB V | Hilfsmittel für das Studium fallen nicht unter die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkasse. | Bundessozialgericht (BSG) | 30.01.2001 |
| S 5 KR 99/02 | Urteil | §§ 33, 34 SGB V | Übernahme der Kosten für Jaws durch die Gesetzliche Krankenkasse | Sozialgericht (SG) Trier | 09.04.2003 |
| 5 C 9/94 | Urteil | § 9 Abs. 1 EinglVO§§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG | Anspruch eines blinden Jurastudenten auf Ausstattung mit einem blindengerechten PC | Bundes- verwaltungsgericht (BVerwG) |
31.08.1995 |
| Az: V C 15.73 | Urteil | BVerwG 5. Senat Urteil vom 9. Oktober 1973, - BverwGE Bd. 44 S. 110 ff | Leistungen nach dem BAFöG beinhalten nicht den behinderungsbedingten Mehrbedarf | Bundes- verwaltungsgericht (BVerwG) |
09.10.1973 |
Auf dieser Seite kommen 2 Begriffe vor, die in unserem Wörterbuch erläutert werden: Braillezeilen und Diktiergeräte.
Letzte Änderung: 09.02.2010 | © 2006 - 2009 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefrei?