Hilfsmittel für den Beruf

Rentenversicherungsträger

Wer 15 Jahre und mehr sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und Hilfsmittel benötigt, für den sind die Rentenversicherungsträger zuständig.

Bundesagentur für Arbeit

Die Arbeitsagentur ist dann für die Arbeitsplatzausstattung zuständig, wenn der Antragsteller weniger als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat.

ARGE und optierende Kommunen

Empfänger von Arbeitslosengeld II wenden sich mit Ansprüchen an die ARGE bzw. je nach Wohnort an optierende Kommunen.

Integrationsamt

In welchem Fall ist das Integrationsamt zuständig? Diese Frage bereitet selbst Experten Schwierigkeiten. Grundsätzlich leisten die Integrationsämter nachrangig Hilfestellung, d.h. wenden Sie sich zuerst an die Arbeitsagentur oder den Rentenversicherungsträger.

Welche Hilfsmittel werden gefördert?

Die Finanzierung von Hilfsmittel kann auch über den einzelnen Arbeitsplatz hinausgehen, z.B. wenn es um die Anschaffung einer blindengerechten Software geht.

Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger sind immer dann für Hilfsmittel am Arbeitsplatz zuständig, wenn die versicherte Person mindestens 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 16 SGB VI geregelt. In welchem Umfang die Leistungen erbracht werden, richtet sich nach § 33 SGB IX. Nach § 33 Absatz 8 Nr. 5 gehören dazu technische Arbeitshilfen, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung notwendig sind. Das ist zum Beispiel ein Bildschirmlesegerät oder ein blinden- bzw. sehbehindertengerechter Computerarbeitsplatz.

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit ist immer dann für Leistungen im beruflichen Bereich zuständig, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller weniger als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Die Art der Leistung richtet sich danach, ob Anspruch auf ALG I bzw. ALG II besteht oder nicht.

Hat jemand Anspruch auf ALG I oder bekommt er keine Leistungen der Arbeitsagentur, können Zuschüsse an Arbeitgeber oder Leistungen zur beruflichen Eingliederung an den behinderten Menschen gezahlt werden. Leistungen zur beruflichen Eingliederung erhalten auch Empfängerinnen und Empfänger von ALG II, jedoch von der ARGE oder der optierenden Kommune.

Teil dieser Leistungen sind die Hilfsmittel, die am Arbeitsplatz benötigt werden. Das kann ein Bildschirmlesegerät für Sehbehinderte, ein höhenverstellbarer Schreibtisch für Körperbehinderte oder ein Telefon mit einer Zusatzeinrichtung für Hörbehinderte sein.

ARGE

Die ARGE wurde mit dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) eingeführt. Die Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger (Stadt, Gemeinde, Landkreis) schließen sich in einer Arbeitsgemeinschaft (= ARGE) zusammen, um gemeinsam die Betreuung von ALG II-Empfängerinnen und -Empfängern zu übernehmen. Das gilt auch für behinderte Menschen, wenn sie ALG II erhalten. Personell wird die ARGE von allen Mitgliedern ausgestattet.

Wichtig zu wissen: Die ARGE erhält unter Umständen einen anderen Namen, der nicht unbedingt auf die beteiligten Träger schließen lässt. In Hamburg heißt sie beispielsweise "team arbeit hamburg". Vermittelt wird dann im "Jobcenter". Diese können auch speziell für Menschen mit Behinderung eingerichtet werden.

Und noch eine Ausnahme: Die sogenannten "optierenden Kommunen" haben die Betreuung von ALG-II-Empfängerinnen und -Empfängern vollständig selbst übernommen. Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit dort überhaupt nicht mehr zuständig ist.

Optierende Kommunen

Nach dem neuen Sozialgesetzbuch II haben 69 Kommunen die Möglichkeit, die Betreuung von ALG-II-Empfängerinnen und -Empfängern vollständig selbst zu übernehmen. Das bedeutet, dass die Arbeitsagentur dann überhaupt nicht mehr zuständig ist. Diese Regelung hat zurzeit besonders für behinderte Menschen negative Folgen, weil das für die Vermittlung notwendige Fachwissen in den Kommunen häufig noch nicht vorhanden ist.

Integrationsamt

Die Integrationsämter leisten persönliche und materielle Hilfestellung. Zuständigkeit und Aufgaben der Integrationsämter sind in § 81 Absatz 4, § 84 und § 102 SGB IX geregelt. Ein Schwerpunkt ist die Verteilung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe. Leistungen werden sowohl an Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern, z.B. der Arbeitsagentur oder den Rentenversicherungsträgern, bereitet mitunter Schwierigkeiten.

Grundsätzlich gilt: Die Integrationsämter leisten nachrangig, also immer dann, wenn der Rehabilitationsträger, z.B. die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur oder die gesetzliche Unfallversicherung, nicht mehr zuständig ist.

Anders ist die Situation, wenn ein neuer Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen eingerichtet wird. Dann ist sofort das Integrationsamt am Zug und leistet auch Zuschüsse zur "Grundausstattung" eines Arbeitsplatzes, wie z.B. Schreibtisch oder PC. Zur Klärung der Zuständigkeit ist es sinnvoll, sich zuerst an den Rehabilitationsträger zu wenden.

Welche Hilfsmittel werden gefördert?

Je nach Arbeitsplatzanforderung und Behinderung werden unterschiedliche Hilfsmittel benötigt. Die Kosten für die Hilfsmittelausstattung werden teilweise oder ganz vom zuständigen Kostenträger des schwerbehinderten Beschäftigten übernommen. Gleiches gilt für die Wartung, Instandhaltung sowie für die Schulung im Umgang mit dem Hilfsmittel. Die Förderung kann dabei auch über den einzelnen Arbeitsplatz hinausgehen, zum Beispiel, wenn die Anschaffung barrierefreier Software notwendig ist.

Leistungen sind bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten möglich. Die Förderung wird umso höher sein, je "behinderungsspezifischer" die Ausstattung und je geringer der sonstige Nutzen für den Arbeitgeber ist. Wenn bestimmte Aufgaben nicht mit technischen Hilfsmitteln zu bewältigen sind, gibt es die Möglichkeit, eine persönliche Arbeitsassistenz einzustellen. Informationen hierzu finden Sie unter Fördermöglichkeiten bei der Einstellung blinder und sehbehinderter Mitarbeiter.