Hilfsmittel für Schule, Ausbildung und Studium
Hilfsmittel für den Schulbesuch/Berufsschule
Sie werden vom Sozialhilfeträger oder der Krankenkasse bezahlt. Wer zuständig ist, hängt u.a. davon ab, ob die Hilfsmittel während der Zeit der Schulpflicht oder im Anschluss benötigt werden.
Hilfsmittel für Studium und Praktikum
Hilfsmittel für das Studium und für Praktika werden vom Sozialhilfeträger übernommen. Aber Vorsicht: bei freiwilligen Praktika ist kein Kostenträger in der Verpflichtung.
Welche Hilfsmittel werden finanziert?
Unter Umständen ist die Bewilligung einer Doppelausstattung mit Hilfsmitteln möglich, also für zu Hause und die Schule/den Ausbildungsplatz.
Hilfsmittel für den Schulbesuch
Für die notwendigen Hilfsmittel zum Schulbesuch ist in der Regel die Krankenkasse oder der Sozialhilfeträger zuständig. Um festzustellen, welcher Kostenträger tatsächlich in der Pflicht ist, müssen zwei Bereiche unterschieden werden: Der Bereich der Schulpflicht und der Schulbesuch nach Erfüllung der Schulpflicht.
Schulpflicht
Für die Zeit der Schulpflicht sind die Gesetzlichen Krankenkassen für die Ausstattung mit Hilfsmitteln zuständig. Das Bundessozialgericht spricht in diesem Zusammenhang von der Befriedigung eines Grundbedürfnisses. Das gilt hier ausnahmsweise auch für die Ausstattung mit einem sehgeschädigtengerechten Computer, die normalerweise als Gegenstände des täglichen Gebrauchs nicht finanziert werden (Urteil des BSG vom 22.07.2004 - Az.: B 3 KR 13/03 R).
Wie lange die Schulpflicht besteht, ist in den Gesetzen der einzelnen Länder geregelt. Sie beträgt zwischen 9 und 12 Jahre. Für die Leistungspflicht der Krankenkassen ist die allgemeine oder Vollzeitschulpflicht entscheidend. Einen Überblick über die Schulgesetze der einzelnen Länder und anderer Gesetze im Bildungsbereich finden Sie auf dem Deutschen Bildungsserver unter dem Menüpunkt "Übergreifende Informationen/Bildungsrecht". Dort finden Sie auch eine Übersicht zur Schulpflicht in den Ländern.
Schulbesuch nach Erfüllung der Schulpflicht
In einigen Entscheidungen gehen die Gerichte davon aus, dass der Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht mehr der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dient. Sie sehen die Vorbereitung auf ein Studium oder die Aufnahme einer Ausbildung im Vordergrund. Damit ist der Sozialhilfeträger und nicht mehr die Krankenkasse für die Ausstattung mit Hilfsmitteln zuständig.
Die gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern weichen stark voneinander ab. Die Schulpflicht beträgt bis zu 12 Jahre und schließt den Besuch einer berufsbildenden Schule oder der Sekundarstufe II im Umfang von 2 Jahren ein. Wer einen Antrag auf Finanzierung von Hilfsmitteln zum Schulbesuch stellt, sollte sich unbedingt über die Rechtslage in seinem Bundesland informieren.
Besuch der Berufsschule
Der Besuch einer Berufsschule während einer Ausbildung gehört in den meisten Bundesländern zwar zur Schulpflicht, im Vordergrund steht hier jedoch die Berufsausbildung. Deshalb ist der Sozialhilfeträger zuständig. Die entsprechende Eingliederungshilfe wird aber nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zu erwarten ist, dass
- das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird
- der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist
- der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.
Hilfsmittel für Studium und Praktikum
Wer finanziert die Hilfsmittel für das Studium?
Die Kosten für die Hilfsmittel, die man im Studium (Fachhochschule, Hochschule, Akademie, auch Fernstudium) braucht, werden nicht von den Krankenkassen übernommen. Zuständig sind die Sozialhilfeträger, in der Regel die überörtlichen Sozialhilfeträger. Entsprechende Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dieses im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen geboten ist, die Dauer der Eingliederungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen (§ 23 EinglVO). Das ist für diejenigen wichtig, die im Ausland studieren möchten.
Wie ist die Situation im Referendariat bei Lehrern und Juristen?
Seit das SGB IX in Kraft getreten ist, hat sich die Situation für Referendarinnen und Referendare grundlegend geändert. Im Gegensatz zum alten Schwerbehindertengesetz gelten auch Referendarstellen als Arbeitsplatz. Die Folge ist, dass das Integrationsamt für die Gewährung von Hilfsmitteln zuständig ist.
Wie ist die Situation im Praktikum?
Hier muss man zwischen notwendigen und freiwilligen Praktika unterscheiden:
Notwendige Praktika
Notwendige Praktika sind Teile eines Studiums oder sie sind eine Voraussetzung, um ein Studium aufnehmen zu können oder einen Abschluss zu erhalten. Die Förderung notwendiger Praktika gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII (bis 31.12.04 § 39 BSHG).
Eingliederungshilfe ist eine Form der Sozialhilfe und wird abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Freiwillige Praktika
Freiwillige Praktika leistet man aus eigenem Interesse oder um bereits vorhandene Fachkenntnisse zu erweitern und zu vertiefen. Da gerade keine Verpflichtung besteht, diese Praktika zu absolvieren, ist die rechtliche Situation völlig unklar. Es gibt zurzeit keinen Kostenträger, der verpflichtet ist, die benötigten Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Da es deutliche Unterschiede in der Bewilligungspraxis der einzelnen Sozialhilfeträger gibt, kann sich ein Antrag lohnen.
Die notwendige Unterstützung bieten unter Umständen private Stiftungen. Darauf hat man jedoch keinen Rechtsanspruch. Einen Überblick bietet das Stiftungshandbuch.
Was ist, wenn man Deutsch lernt, um die Chance auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erhöhen?
Wer als junger Erwachsener Deutsch lernt, tut das nicht mehr im Rahmen der Schulpflicht. Im Vordergrund steht dann die Ausbildung oder die Berufsausübung. Damit ist der Sozialhilfeträger zuständig.
Welche Hilfsmittel werden finanziert?
Eine Übersicht über die Hilfsmittel, die von den Krankenkassen finanziert werden, findet sich im Hilfsmittelverzeichnis. Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht abschließend. Das heißt, es können auch Hilfsmittel finanziert werden, die nicht darin aufgeführt sind. Das Gleiche gilt für die Eingliederungshilfeverordnung, an der sich die Sozialhilfeträger orientieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Doppelausstattung mit Hilfsmitteln möglich. Das kann zum Beispiel ein PC für die Schule und einer für zu Hause sein. Wichtig ist auch hier, frühzeitig Kontakt mit dem Kostenträger aufzunehmen.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe werden auch Hilfsmittel finanziert, die Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind. Rechtliche Regelungen dazu findet man in der Eingliederungshilfeverordnung. Dort sind beispielhaft Hilfsmittel aufgelistet, die im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden. Das sind unter anderem behindertengerecht ausgestattete Computer, Diktiergeräte oder Punktschrift-Schreibmaschinen. Wichtig: Die Aufzählung ist nicht abschließend gemeint. Sie entspricht auch nicht dem aktuellen technischen Stand.
Braillezeilen und andere elektronische Hilfsmittel sind dort ebenso wenig aufgeführt wie DAISY-Player.
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